Von vielen unbemerkt, trat am 17.5.2010 die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft. Diese verpflichtet Dienstleister, ihren Kunden zahlreiche Informationen über ihr Unternehmen sowie die rechtlichen Bedingungen eines Vertragsschlusses zur Verfügung zu stellen. Nicht allein führen zahlreiche Überschneidungen zu Informationspflichten aus bereits bestehenden Vorschriften zu zunehmender Unsicherheit, vielmehr steht sogar eine neue Abmahnwelle zu befürchten.
Mit Inkrafttreten der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) am 17.5.2010 kommen auf die Erbringer von Dienstleistungen neue Informationspflichten zu.
Diese gelten unbeschadet bereits bestehender Informationspflichten wie etwa aus §§5,6 TMG, der Preisangabenverordnung oder der BGB-InfoV.
Wer muß wen informieren?
Zunächst einmal erstreckt sich der Anwendungsbereich der DL-InfoV auf alle Dienstleistungserbringer - übrigens unabhängig davon, ob diese für Verbraucher oder gewerbliche Kunden tätig werden. Ausgenommen sind jedoch folgende Dienstleistungsbereiche:
- nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
- Finanzdienstleistungen (Banken, Kreditgewährung, Versicherungen)
- Verkehrsdienstleistungen
- Leiharbeitsagenturen
- Gesundheitsdienstleistungen
- Glücksspiele
- private Sicherheitsdienste
- staatlich bestellte Notare und Gerichtsvollzieher
Die DL-InfoV gilt dabei nicht nur, wie häufig behauptet wird, für Gewerbetreibende, sondern auch für Freiberufler wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Architekten.
Die Informationspflichten bestehen gegenüber inländischen Auftraggebern sowie Auftraggebern aus der EU bzw. dem EWR.
Worüber muß informiert werden?
Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Pflichtangaben, die der Dienstleister von sich aus mitteilen muß und solchen Angaben, die nur auf Anfrage gemacht werden müssen. Pflichtangaben sind demnach:
- Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform;
- Anschrift seiner Niederlassung oder ersatzweise eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit dem Dienstleister in Kontakt zu treten: insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer;
- wenn vorhanden, das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer;
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle;
- wenn vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §27a UStG;
- für Dienstleistungen in Ausübung eines reglementierten Berufes die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
- wenn vorhanden, die verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- wenn vorhanden, die verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand;
- wenn vorhanden, bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen;
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben;
- wenn vorhanden, Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich;
- den Preis für die Dienstleistung, sofern dieser im Vorhinein festgelegt ist; dies gilt nicht gegenüber Letztverbrauchern i. S. der Preisangabenverordnung.
Folgende Informationen müssen hingegen nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden:
- falls Dienstleistungen in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht werden, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind;
- Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden;
- die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in der diese vorliegen;
- falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen;
- den Preis für die Dienstleistung, sofern dieser nicht im Vorhinein festgelegt ist; wenn keine genaue Angabe möglich ist, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann oder einen Kostenvoranschlag.
Wann muß informiert werden?
Die Informationen nach DL-InfoV sind dem Auftraggeber vor Abschluß eines schriftlichen Vertrages oder -sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird- vor Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung zu stellen. Wie muß informiert werden?
Der Dienstleistungserbringer muß seinen Informationspflichten "in klarer und verständlicher Form" und in deutscher Sprache (Ausnahme: Auftraggeber aus anderem EU- oder EWR-Staat!) nachkommen.
Er kann allerdings wählen, wie er dem Auftraggeber diese Informationen zukommen läßt:
- Mitteilung unmittelbar an den Dienstleistungsempfänger;
- Mitteilung am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses, sodaß sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind;
- Mitteilung in allen von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung;
- elektronisches Zugänglichmachen über eine vom Dienstleister angegebene Adresse.
Die nach den Vorgaben der DL-InfoV bereitzustellenden Informationen müssen also nicht zwingend in eine bestehende Internetpräsenz aufgenommen werden.
Andererseits bietet aber eine Internet-Veröffentlichung z.B. im Rahmen des Impressums eine kostengünstige Möglichkeit, den betreffenden Informationspflichten vollständig nachzukommen.
Was ist verboten?
Verboten und unwirksam sind Bedingungen (z.B. in AGB), die den Zugang zu einer Dienstleistung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Dienstleistungsempfängers behindern.
Ausnahme sind solche Bedingungen, die durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind, wie z.B. im Falle entfernungsabhängiger Zusatzkosten oder beim Vorliegen unterschiedlicher Marktbedingungen.
Was droht bei Nichtbeachtung?
Bei Verstößen gegen Informationspflichten aus der DL-InfoV können die Ordnungsbehörden Bußgelder bis zu € 1.000,-- verhängen.
Auch sind in Zukunft Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände zu erwarten. Dieses Merkblatt steht auch zum Download zur Verfügung.
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